법령소원에서 직접성 요건의 본질과 운용-헌재 2016. 11. 24. 2013헌마403 결정 및헌재 2020. 9. 24. 2017헌마498 결정을 중심으로-

Das Wesen der Unmittelbaren-Betroffenheitund deren Anwendung-Eine Betrachtung u.a. in Bezug auf den Beschluss 2013Hunma403 und auf den Beschluss 2017Hunma498-

초록

1. Nach der Rechtsprechung des KVerfG ist das unmittelbare Betroffensein des Beschwerdefühers, welches zusammen mit dem Selbst- und dem Gegenwärtigbetroffensein eine Voraussetzung für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde bildet, dann anzuerkennen, wenn ihm eine Rechtsnorm eine Gebots- bzw. Verbotspflicht auferlegt, ohne dass ein weiterer Vollzugsakt erforderlich ist. Bei einer Strafrechtsnorm wird eine solche unmittlebare Betroffenheit normalerweise bejaht. Allerdings hat das KVerfG im Beschluss 2013Hunma403 etwas anders entschieden. Nach seiner Auffassung sei die Verfassungsbeschwerde gegen eine Strafrechtsnom dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen sie schon angeklagt ist. In einem solchen Fall sei es nämlich dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, zuerst auf das strafgerichtliche Verfarhen verwiesen zu werden. Meines Erachtens ist der Beschwerdeführer zwar durch die Strafrechtsnorm unmittelbar betroffen, aber die Entscheidung des KVerfG ist trotzdem zu befürworten. Denn bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde ergibt sich immer das Problem des Exzessiv-Beschwerdefugtseins. Das heißt, der Beschwerdeführer wäre insofern exzessiv beschwerdebefugt, als er die Verfassungsbeschwerde auch gegen den Rechtsnormteil erheben würde, welcher nicht auf ihn selbst, sondern andere Adressaten richtet. Ein derartiges Exzessiv-Beschwerdefugtsein ist nur hinnehmbar, wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf das fachgerichtliche Verfahren verwiesen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn das fachgerichtliche Verfahren, in welchem der Beschwer des Beschwerdeführers gegebenenfalls abgeholfen werden kann, schon anhängig ist. 2. Im Beschluss 2017Hunma498 des KVerfG geht es darum, ob die Verfassungsbeschwerde gegen eine steuerrechtliche Vorschrift, die den angeblich gleichheitswidrigen Ausschluss des Beschwerdeführers von der Befreiung der Mehrwertssteuer regelt, zulässig ist. Das KVerfG hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen, zwar mit der Begründung, dass der Beschwerdefürher nicht unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift betroffen sei. Diese Begründung überzeugt aber nicht, weil der Ausschluss kraft der Vorschrift auch ohne einen Vollziehungsakt erfolgt ist. Dennoch ist die Unzulässigerklärung der Verfassungsbeschwerde meiner Meinung nach berechtigt. Auch im Fall war nämlich das fachgerichtliche Verfahren schon anhängig, indem der Beschwerdeführer die Anfechtungsklage gegen den Steuerbescheid erhoben hatte.

키워드

RechtssatzverfassungsbeschwerdeUnmittelbare-BetroffenheitExessiv-BeschwerdebefugtseinStrafrechtsnormsteuerrechtliche Vorschrift법령소원직접성청구인적격 초과형벌규정조세법 규정
제목
법령소원에서 직접성 요건의 본질과 운용-헌재 2016. 11. 24. 2013헌마403 결정 및헌재 2020. 9. 24. 2017헌마498 결정을 중심으로-
제목 (타언어)
Das Wesen der Unmittelbaren-Betroffenheitund deren Anwendung-Eine Betrachtung u.a. in Bezug auf den Beschluss 2013Hunma403 und auf den Beschluss 2017Hunma498-
저자
정광현
DOI
10.35215/jcj.2021.8.1.003
발행일
2021-06
저널명
헌법재판연구
8
1
페이지
77 ~ 117

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