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재판소원 도입에 관한 일고(一考)
초록
Unter der Verfassungsbeschwerde versteht man den Antrag des betroffenen Grundrechtsträgers auf einen außerordentlichen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Grundrechtsverletzung. Aus dieser Definition als solcher folgt noch keine Notwendigkeit, dass die Verfassungsbeschwerde auch gegen ordentliche Gerichtsurteile erhoben werden können muss. Allerdings ist es in Korea durchaus sinnvoll, die Möglichkeit der sog. Urteilsverfassungsbeschwerde zu eröffnen. Erstens müsste die Urteilsverfassungsbeschwerde ein wirksames Mittel sein, um die Einheitlichkeit der Verfassungsjudikatur im koreanischen Gerichtswesen zu gewährleisten. Zweitens könnte der Verfassungsdialog zwischen den Bürgern, den Gerichten und dem Verfassungsgericht im Wege der Urteilsverassungsbeschwerde beträchtlich gefördert werden. Drittens würde die Stattgabe der Urteilsverfassungsbeschwerde gegebenenfalls zur Folge haben, dass die dem einfachrechtlich nicht zu beanstandenden Gerichtsurteil zugrunde liegende gesetzliche Regelung insoweit ihre Geltungskraft verliert, als sie grundrechtsverletzend auf den konkreten Fall angewendet wird. In dieser Hinsicht kann man sagen, dass die Urteilsverfassungsbeschwerde die Funktion hat, eine Art Pinzettenkontrolle von Normen zu ermöglichen. Dem KVerfG kann dabei ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial zusammen mit der Fallanschauung der ordentlichen Gerichte vermittelt werden. Dies würde sicherlich dazu dienen, die Rationalität der verfassungsgerichtlichen Entscheidung tunlichst zu erhöhen. Problematisch ist aber, wie das KVerfG mit der unerwünschten Flut von Urteilsverfassungsbeschwerden umgehen sollte und wie es zwischen den zwei Motiven, d.h. der Beachtung des eingenen Funktionsbereichs der ordentlichen Rechtsmittel einerseits und der Kontrolle der grundrechtsverletzenden Gerichtsurteile andererseits, balancieren kann. In Deutschland entwickelten sich verschiedene prozessrechtliche Steuerungsmittel, um der Flut von Urteilsverfassungsbeschwerden zu begegnen. Dazu gehören etwa die Eintragung mangelhafter Verfassungsbeschwerden in das sog. “Allgemeine Register”, die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr, die strenge Auslegung von Sachentscheidungsvoraussetzungen wie das Erfordernis der Substantiierung oder der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und das Annahmeverfahren. Meines Erachtens würden diese Steuerungsmittel ihrerseits so viele Probleme mit sich bringen, so dass sie wenig empfehlenswert erscheinen. Stattdessen ist es in Erwägung zu ziehen, ob das bestehende Vorprüfungsverfarhen so umgestaltet werden sollte, dass es nicht nur unzulässige, sondern auch offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde zu filtern vermag. Hinsichtlich der Begründetheit der Urteilsverassungsbeschwerde sollte man zwischen der unmittelbaren und der mittelbaren Grundrechtsverletzung differenzieren. Für die unmittelbare Grundrechtsverletzung wäre die Schumann’sche Formel maßgeblich. Das heißt, man sollte die Urteilsverfassungsbeschwerde dann für begrundet halten, wenn eine virtuelle Gesetzesvorschrift, welche dieselbe Regelgung wie die fragliche gerichtliche Rechtsauffassung beinhaltet, für verfassungswidrig zu erklären ware. Für die mittelbare Grundrechtsverletzung hingegen sollte der Prüfungsmaßstab das Willkürverbot sein. Bei der Willkürprufung sollte zunächst festgestellt werden, ob ein objektiver Rechtsanwendungsfehler vorliegt. Wenn ja, dann ist es in Betracht zu ziehen, ob das Bedürfnis nach der Abhilfe des rechtskräftigen Gerichtsurteils das Vertrauensinteresse des Prozessobsiegenden überwiegt.
키워드
- 제목
- 재판소원 도입에 관한 일고(一考)
- 제목 (타언어)
- Eine Überlegung zur Einführung der Urteilsverfassungsbeschwerde
- 저자
- 정광현
- 발행일
- 2025-02
- 저널명
- 공법연구
- 권
- 53
- 호
- 3
- 페이지
- 29 ~ 66