독일법상 권리능력 없는 사단

Der nichtrechtsfähige Verein nach dem deutschen Recht

초록

In der vorliegenden Arbeit geht es um den nichtrechtsfähigen Verein nach dem deutschen Recht. § 54 Satz 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt, dass die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die nichtrechtsfähigen Vereine Anwendung finden. Freilich ist der nichtrechtsfähige Verein dem rechtsfähigen Verein wesensgleich. Deshalb ist die Vorschrift des § 54 Satz 1 nicht passend. Gleichwohl gab es die Absicht des historischen deutschen Gesetzgebers für solche Regelung. Die Absicht war es, sozialpolitische und religöse Vereine zur Eintragung zu veranlassen und die solchen Vereine der Kontrolle zu unterstellen. Trotz der Entscheidung des Gegezgebers haben Rechtsprechung und Rechtslehre die Anwendung der Vorschriften über Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf nicht rechtsfähige Vereine abgelehnt. Vielmehr wenden sie die Bestimmungen des Vereinsrechts für nicht rechtsfähige Idealvereine analogie an, soweit die Bestimmungen nicht Eigentschaft als juristische Person voraussetzen. Aber sind die Vorschriften über die Gesellschaft für den nicht konzessionierten wirtschaftlichen Vereine anwendbar. Soweit der wirtschaftliche Verein ohne Rechtspersönlichkeit ein Handelsgewerbe führt, ist sie als offene Handelsgesellschaft zu behandeln. In der Praxis und Literatur wird diskutiert, ob der nichtrechtsfähige Verein rechtsfähig und parteifähig ist. § 50 Abs. 2 der alten deutschen Zivilprozessordnung hat dem nichtrechtsfähigen Verein nur passive Parteifähigkeit gewährt. Die Rechtsprechung hat die aktive Parteifähigkeit für den nichtrechtsfähigen Verein vereint, mit der Ausnahme, dass sie die aktive Parteifähigkeit für die Gewerkschafte bejaht hat. Mittlerweile hat der BGH in seiner Entscheidung im Jahr 2001 die Rechtsfähigkeit und Prteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bejaht. Dann kommt dem nichtrechtsfähigen Verein die Rechtssubjektivität. Außerdem ist nach dem Urteil des BGH dem nicht rechtsfäigen Verein die aktive Parteifähigkeit anerkannt und durch die Reform im Jahr 2009 bestimmt die Zivilprozessordnung die aktive Parteifähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der nichtrechtsfähige Verein die Grundfähigkeit hat. In der vorliegenden Arbeit wird Haftungsfrage des nichtsrechtsfähigen Vereins behandelt. Nach dem § 54 Satz 2 BGB haftet der Handelnde, der im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins einem Dritten gegenüber ein Rechtsgeschäft vorgenommen hat, haftet aus dem Rechtsgeschäft persönlich. Wenn mehrere handeln, haften sie als Gesamtschuldner. Beim Idealverein ist die persönliche Haftung der Mitglieder für die Schuld des Vereins ausgeschlossen, während die Mitglieder des wirtschaftlichen Vereins für die Schuld des Vereins persönlich haften. Diese Haftung ist akzessorisch. In Korea hat die Kommission für die Reform der Bürglichen Gesetzbuchs die Regelung für den nicht rechtsfähigen Verein vorgeschlagen. Danach ist die Vorschriften über juristische Person für den Verein ohne Rechtspersönlichkeit anwendbar, soweit die Vorschriften nicht Eigenschaften als juristische Person voraussetzt. Für die Diskussion und Reform in Bezug auf den Verein ohne Rechtspersönlichkeit sind die Rechtsprechung und Rechtslehre in Deutschland von besonderer Bedeutung.

키워드

GrundbuchfähigkeitHandelndenhaftungnichtrechtsfähiger IdealvereinParteifähigkeitRechtsfähigkeitwirtschaftlicher Verein ohne Rechtspersönlichkeit§ 54 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs권리능력당사자능력독일민법 제54조법인 아닌 사단법인 아닌 비영리사단법인 아닌 영리사단부동산등기능력행위자책임
제목
독일법상 권리능력 없는 사단
제목 (타언어)
Der nichtrechtsfähige Verein nach dem deutschen Recht
저자
위계찬
발행일
2016-05
저널명
재산법연구
33
1
페이지
1 ~ 29