행정구역개편론의 헌법적 검토

Verfassungsrechtliche Voraussetzung von kommunalen Gebietsreformen

초록

In der Diskussion über kommunale Gebietsreformen stellt sich zunächst die Frage, welcher Zweck mit ihnen verfolgt wird. Der Zweck einer kommunalen Reform soll dem Gemeinwohl dienen. Dabei gilt grds.: Wenn die durch die Gebietsreform erlangten Vorteile gering und die durch ihren Vollzug entstehenden Schäden groß sind, so widerspricht die Reform dem Gemeinwohlprinzip. Darüber hinaus setzt die kommunale Gebietsreform die Anhörung der betreffenden Gemeinde vor der Reform voraus. Der Gesetzgeber darf die Gebietsreform ohne die Anhörung der betreffenden Gemeinde oder der Gemeindeverbände nicht vornehmen. Nach dem koreanischen Kommunalrecht soll die Änderung des Namens oder des Gebiets der kommunalen Gebietsverbände durch Gesetz geregelt werden, während die Änderung der Grenzen zwischen Stadt, Kreis und Gemeinde durch eine Rechtsverordnung des Präsidenten geregelt werden soll (§ 4. Abs. 1 Kommunalgesetz). Wenn eine bestehende Gemeinde aufgelöst, eine neue Gemeinde geschaffen, eine Gemeinde geteilt oder einige Gemeinden eingemeindet werden, oder der Name oder die Grenze einer Gemeinde geändert werden sollen, muss das Parlament die betreffenden Gemeinden anhören. Dies gilt jedoch nicht, falls die die Gemeinde betreffende Änderung durch Bürgerabstimmung nach § 8 des Bürgerabstimmungsgesetzes durchgeführt wird (§ 4. Abs. 2 Kommunalgesetz). Dieser § 4 Abs. 2 Kommunalgesetzist zwar als eine Konkretisierung des Anhörungsprinzips zu bewerten, das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet wird. Aber auch ohne diese ausdrückliche Positivierung sollte nach dem Prinzip des fairen Verfahrens bzw. nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht nur die zur betreffenden Gebietskörperschaften gehörenden Bürger, sondern auch die Gemeinde selbst angehört werden, bevor eine kommunale Gebietsreform durchgeführt wird. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung gewährt nicht den Bestand einerbestimmten Einzelgemeinde, sondern nur eine allgemeine institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung. Insofern wird grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei dessen kommunalen Gebietsreformen unter der Voraussetzung anerkannt, dass er die Prinzipien des Gemeinwohls und der Anhörung beachtet. Deshalb hat das Verfassungsgericht seine Kontrollintensität nur auf die Evidenz- oder Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken. Allerdings kann diese Kontrollintensität desto strenger werden, je intensiver durch die kommunale Gebietsreform in die Grundrechte der betroffenen Bürger eingegriffen wird. Der Gesetzgeber muß auf der Basis der richtigen Tatsachenverhältnisse und einer vertretbaren Prognose die richtige Abwägung treffen und einschätzen, welchesGemeinwohl, Gemeininteresse oder Nutzen durch die kommunale Gebietsreform entsteht bzw. erreichbar ist, und welche Schäden und sonstigen Nachteile bei der betreffenden Gemeinde und den ihr zugehörenden Bürger entstehen würden. Wenn es bei der Abwägung zu einem evidenten Fehler oder einer falsche Tatsachenfeststellung gekommen ist, darf und soll das Verfassungsgericht seine Kontrollkompetenz entsprechend ausüben. In der letzten Zeit gibt es einige Stimmen, die anregen, zur Umstrukturierung des Verwaltungssystems den Förderalismus in Korea einzuführen. Die Einführung des Förderalismus setzt dabei nicht nur eine Verfassungsänderung voraus, es fehlt ihr zudem bereits aus historischer und politischer Sicht an sachlichen Gründen, es sei denn, dass sie bei der zukünftigen Wiedervereinigung Koreas berücksichtigt wird. Die Forderung nach der Einführung eines föderalistischen Systems in Korea ist daher abzulehnen. Bei der Diskussion über die Frage einer kommunalen Gebietsreformen besteht die Gefahr, allein den Aspekt der damit einhergehenden Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu betonen. Dagegen werden die bei der kommunalen Selbstverwaltung bestehende Möglichkeit der Partizipation der Bürger an der Selbstverwaltung und die dadurch zu erreichenden demokratischen Übungs- und Verwirklichungsmöglichkeiten in der bürgernahen, kommunalen Ebene leicht übersehen. Der Gesetzgeber muss daher nicht nur die Effizienz der Verwaltung, sondern auch die Idee der Demokratie, die vertikale Gewaltenteilung zwischen zentraler Regierung und den kommunalen Gebietsverbänden, d.h. die effektive Kontrollmöglichkeit beider Regierungen untereinander, die Verwirklichung der Gleichheit und Gerechtigkeit durch die Dezentralisation und vor allem die regionale Lebensqualität und die Lebensbedingungen nach dem Sozialstaatsprinzip als keinesfalls zu vernachlässigende Gesichtspunkte berücksichtigen.

키워드

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제목
행정구역개편론의 헌법적 검토
제목 (타언어)
Verfassungsrechtliche Voraussetzung von kommunalen Gebietsreformen
저자
방승주
발행일
2009-03
저널명
헌법학연구
15
1
페이지
1 ~ 49