사후적으로 위헌선언된 긴급조치에 대한 국가배상책임

Staatshaftung für die nachträglich für verfassungswidrig erklärte Notmaßnahme des Staatspräsidenten gemäß Art. 53 Koreanische Yushin Verfassung 1972

초록

Am 14. August 2015 haben Beschwerdeführer A und seine Ehefrau, Beschwerdeführerin B eine Verfassungsbeschwerde vor dem koreanischen Verfassungsgericht gegen ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (im folgenden „OGH“) erhoben, der ihren Anspruch auf Ersatz des Schadens endgültig abgewiesen hat, der durch die von dem ehemaligen Staatspräsidenten, Park, Chung Hee erlassene Notmaßnahme Nr. 1, die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft, das Strafurteil durch die Richter und schließlich die Strafvollstreckung durch die Vollstreckungsbeamten in den 70er Jahren, die alle unmittelbar aufgrund dieser Notmaßnahme und bezüglicher Normen durchgeführt worden waren, verursacht worden war. In der Tat wurde ihrer Anspruchsklage auf Schadenersatz von der ersten Instanz teilweise stattgegeben, aber von der zweiten Instanz, und anschließend vom diesen OGH endgültig abgewiesen. Dann haben die Verfassungsbeschwerdeführer Verfassungsbeschwerde nicht nur gegen dieses Urteil des OGHs, sondern auch § 68 Abs. 1 VerfGG erhoben, weil dieser Paragraph die Entscheidung der Gerichte aus dem Bereich der Verfassungsbeschwerdegegenstände ausgeschlossen hat. So war dieses Verfassungsbeschwerdeverfahren im Verfassungsgericht anhängig, aber mittlerweile wurde diese Verfassungsbeschwerde am 30. August 2018 und am 28. Februar 2019 entschieden. Neuerdings besteht in Südkorea ein strafrechtlicher Verdacht gegenüber dem ehemaligen Präsidenten des OGHs, Yang, Seung Tae, einschließlich der betreffenden Richter unter der Regierung der im vorletzten Jahr (2017) ihres Amtes enthobenen ehemaligen Staatspräsidentin, Park, Geun Hye, ob und inwieweit er in Absprache mit der früheren Präsidentin einige politisch bedeutende höchstgerichtliche Entscheidungen, einschließlich dieses Abweisungsurteils des OGHs bezüglich des Ersatzes des von dieser Notmaßnahme Nr. 1, 4, 9 des ehemaligen Staatspräsidenten, Park, Jeong Hee getroffen hat, um den vom Obersten Gerichtshof initierten Plan zur Verabschiedung eines Gesetzesentwurfs für die Einführung eines besonderen Revisionsgerichts unter dem Obersten Gerichtshof zu verwirklichen. Nun hat die Staatsanwalt den OGH zur Herausgabe der auf diesen Verdacht bezogenen originalen Harddisks vom ehemaligen Präsidenten der OGHs aufgefordert. Aber wir wissen nicht, ob und inwieweit dieses Urteil wirklich von dieser verdächtigen Kollusion zwischen Yang, Seung Tae und Park, Geun Hye beeinflusst wurde, so dass in der vorliegenden Arbeit dieser Gesichtspunkt in der politischen Wirklichkeit zunächst aus unseren verfassungsrechtlichen sowie verfassungsprozessualen Berücksichtigungen auszuschließen ist. Jedenfalls hatten schon früher nicht nur der OGH, sondern auch das Verfassungsgericht in Korea die oben genannten Notmaßnahmen Nr 1, 2, 4, 9 des Staatspräsidenten, Park, Chung Hee gemäß Art. 53 der damaligen Verfassung 1972 (im folgenden: “Yushin Verfassung”) für verfassungswidrig erklärt. Darüber hinaus hat der OGH der Wiederaufnahme der auf dieser Notmaßnahme beruhenden und schon vollstreckten Strafurteile des Betroffenen, wie Bschwerdeführers A stattgegeben. Trotzdem hat der OGH ausgerechnet diese Schadenersatzklage bezüglich der Notmaßnahme mit diesem Urteil abgewiesen. Deshalb zieht es viel Aufmerksamkeit auf sich, wie das koreanische Verfassungsgericht in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren reagieren soll und wird. In der vorliegenden Arbeit werden zunächst die Staatshaftung für Erlassungsakt der Notmaßnahme(II), Staatshaftung für Strafverfolgung aufgrund dieser Notmaßnahme durch die Staatsanwälte(III), Staatshaftung für Strafurteil aufgrund dieser Notmaßnahme durch die Richter(IV), Kritik über die Entscheidung des Verfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde (V) behandelt. Unter der Auslegung vom Autor kann man daraufhin schlussfolgern, dass der OGH den Anspruch der Beschwerdeführer auf Staatshaftung nach Art. 29 Abs. 1 Koreanische Verfassung(im folgenden: “KV”), den allgemeinen Gleicheitssatz nach Art. 11 Abs. 1 KV und die Eigentumsgarantie nach Art. 23 Abs. 1 KV verletzt hat, indem der OGH in diesem Staatshaftungsfall der Beschwerdeführer § 2 Abs 1 Staatshaftungsgesetz nicht verfassungskonform ausgelegt hat und die Staatshaftung des Staatspräsidenten, Park, Chung Hee für den Erlass der Notmaßnahme, die Staatshaftung der Staatsanwälte und der damals zuständigen Richter für ihren Vollzug und ihre Strafurteile aufgrund der verfassungswidrigen Notmaßnahme abgelehnt hat. Somit ist dieses Urteil verfassungswidrig zu erklären und aufzuheben.

키워드

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제목
사후적으로 위헌선언된 긴급조치에 대한 국가배상책임
제목 (타언어)
Staatshaftung für die nachträglich für verfassungswidrig erklärte Notmaßnahme des Staatspräsidenten gemäß Art. 53 Koreanische Yushin Verfassung 1972
저자
방승주
DOI
10.35901/kjcl.2019.25.3.215
발행일
2019-09
저널명
헌법학연구
25
3
페이지
215 ~ 274