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사기죄의 본질과 처분의사의 내용
초록
Das oberste Gericht entschied vor kurzem in dem Grosser Senat, dass die Getauschten muss in Bezug auf das Verfügungsbebusstsein von Betrug nicht den Erfolg, sondern Handlung der Vermogensverfugung erkennen. Das Urteil verursacht eine hitzige Auseinandersetzung über das Verfügungsbebusstsein. Beim Betrug gibt es die vier objektiven Tatbestandsmerkmale, die für eine strafbare Betrugshandlung vorliegen müssen, d.h. Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, und Vermögensschaden. Unter diese Elemente herstellt Vermögensverfügung einen Zusammenhang zwischen Irrtumserregung und Schädigung des Opfers herstellt. Dieser Zusammenhang liegt darin, dass sich das Opfer durch eigenes Handeln im Vermögen schädigt. Es heisst die Bindeglied. Die Vermögensverfügung funkzioniert auch als Abgrenzungskrieterium. Die Vermögensverfügung dient daher der Abgrenzung zwischen dem Selbstschädigungsdelikt Betrug und anderen Delikten, insbesondere dem Diebstahl. Bislang ist es umstritten, ob das Verfügungsbebusstsein nötig als Verfügungselement ist, was der Inhalt des Verfügungsbebusstseins ist. Die hM akzeptiert die Notwendigkeit der Vermogensverfugung. Es gibt verschiedene Meinungen über den Inhalt das Verfügungsbebusstsein. Nach meiner Meinung müssen wir aus der Natur des Betrugs ausgehen, um das Problem des Verfügungsbebusstseins zu erledigen. Überhaupt beachtet man den Charakter des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt, das bedeutet, selbst Vermögensschaden zu verursachen. Hier handelt sich es um Zurechnung, darin die Voraussehbarkeit als generalles und wichtiges Kriterim funktioniert. Zurechenbar ist ein Verfügungsrfolg dann, wenn der Getäuschte objektiv und subjektiv ein Verfügungsrfolg voraussehen oder erkennen kann. Deshalb man akzeptiert die Voraussehbarkeit oder Erkennbarkeit als das Inhalt des Verfügungsbebusstsein.
키워드
- 제목
- 사기죄의 본질과 처분의사의 내용
- 제목 (타언어)
- Natur des Betruges und Inhalt des Verfuegungsbebusstseins
- 저자
- 김재봉
- 발행일
- 2018-12
- 저널명
- 형사법연구
- 권
- 30
- 호
- 4
- 페이지
- 165 ~ 193